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1.3 Opferinteressen stärker berücksichtigen

Opfer von Straftaten sollen vor sekundärer und wiederholter Viktimisierung, Einschüchterung oder Vergeltung geschützt sein, die nötige Unterstützung zur Bewältigung von Tatfolgen und ausreichenden Zugang zum Recht erhalten.

Vorschläge

  • Für Opfer im Sinne des § 66b Strafprozessordnung (StPO) (= Opfer mit Anspruch auf Prozessbegleitung), jedenfalls aber für besonders schutzbedürftige Opfer nach § 66a StPO, soll ein über die Prozessbegleitung hinausgehendes flächendeckendes sozialarbeiterisches Betreuungsangebot mit folgenden Zielen geschaffen werden:
    • Überwindung des Opferstatus, Auseinandersetzung mit der Opferrolle (durch Einzelbetreuung).
    • Möglichkeit, in gewohnter und vertrauter Umgebung über die für sie häufig traumatischen Ereignisse zu sprechen (aufsuchende Sozialarbeit).
    • Stärkung der Handlungsfähigkeit, Wiedererlangung des subjektiven Sicherheitsgefühls.
    • Orientierung, Begleitung, Unterstützung bei konkreten Problemlösungen.
  • Ein Angebot der Opferhilfe soll auch für Opfer, deren privater Lebensbereich verletzt worden sein könnte (im Wesentlichen Opfer von Einbruchsdiebstählen mit Traumatisierung), bei Bedarf zur Verfügung stehen.
  • Möglichkeiten der raschen Schadenswiedergutmachung sollen verbessert werden zum Beispiel durch Einrichtung von Darlehensfonds für Wiedergutmachungsleistungen.

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Im Bereich der Betreuung von Kriminalitätsopfern gibt es eine Reihe von spezifischen Hilfsangeboten für bestimmte Opfergruppen (insbesondere für Kinder und Frauen) sowie das gesetzlich verankerte Angebot der Prozessbegleitung im Rahmen von Strafverfahren.

Die Prozessbegleitung deckt nur einen (wichtigen) Teil der berechtigten Opferinteressen ab. Beispielsweise haben Opfer oftmals Bedarf an Unterstützung bei Behördenwegen, die zwar im Zusammenhang mit der Tat stehen, aber nicht im Rahmen der Prozessbegleitung erbracht werden können. Weiters leiden Opfer auch nach Abschluss eines Strafverfahrens unter Beeinträchtigungen, für die sie im Rahmen der Prozessbegleitung keine Unterstützung mehr erhalten können.

Darüber hinaus besteht auch für andere Opfergruppen und außerhalb eines Strafverfahrens dringender Bedarf nach sozialarbeiterischer Unterstützung des Opfers in seiner prekären Situation. So zum Beispiel kann für ein traumatisiertes Einbruchsopfer persönliche Unterstützung, Hilfe bei der Aufarbeitung und Entwicklung von Perspektiven persönlichen Sicherheitsgefühls wichtiger sein als Prozessbegleitung im Strafverfahren.

Angebote zur Unterstützung von Opfern konzentrieren sich auf Ballungszentren. Die Wege für Opfer zu unterstützenden Angeboten sollen nicht zur zusätzlichen Belastung werden. Deshalb halten wir ein flächendeckendes sozialarbeiterisches Unterstützungsangebot mit kurzen Wegen für Angehörige aller Opfergruppen für notwendig.

Rasche Schadenswiedergutmachung

Manche Täter:innen sind ernsthaft bereit, finanzielle Wiedergutmachung an ihre Opfer zu leisten. Die mit der Straftat verbundenen Konsequenzen (Verlust des Arbeitsplatzes, Überschuldung, Rechtsanwaltskosten et cetera) führen aber vielfach dazu, dass eine rasche finanzielle Wiedergutmachung nicht oder nur teilweise geleistet werden kann. Dadurch wird das Opfer einer Straftat zusätzlich belastet und mit seinen Ansprüchen allein gelassen, während Täter:innen selbst bei gutem Willen nicht ihrer Verantwortung nachkommen können.

Mit der Einrichtung eines Fonds (aus Sponsorengeldern und/oder öffentlichen Zuwendungen) könnte rasch Abhilfe geschaffen werden.

Dieser Fonds könnte nach klaren Kriterien rückzahlbare Darlehen oder Bürgschaften an die Täter:innen vergeben, damit diese unverzüglich die Wiedergutmachung leisten können. Ein solcher Unterstützungsfonds stärkt im Sinne wiedergutmachender Gerechtigkeit Täter:innen wie Opfer und können einen Beitrag zur Aussöhnung und zur Herstellung des sozialen Friedens leisten.