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Vermittlung gemeinnütziger Leistungen
Als sozial konstruktive Maßnahme ist die Erbringung gemeinnütziger Leistungen eine alternative Sanktion für strafrechtlich relevantes Verhalten. Diese Diversionsmaßnahme schränkt die Freiheit der oder des Beschuldigten ein – nicht durch Haft, sondern indem sie dessen Freizeit (in angemessener Relation zur Strafandrohung) reduziert. Gemeinnützige Leistungen dienen gleichermaßen der sozialen Integration wie der Normverdeutlichung.
In welchen Fällen empfehlen wir eine Zuweisung?
Die Erbringung gemeinnütziger Leistungen ist unserer Erfahrung nach nicht nur bei erstmaligen geringfügigen Delikten, sondern auch im mittleren Kriminalitätsbereich und bei Wiederholungstaten zur Normverdeutlichung als Alternative zur Strafe geeignet (Beispiel: schwere Sachbeschädigung an öffentlichen Einrichtungen).
Diese Diversionsform empfehlen wir insbesondere dann, wenn keine wesentlichen persönlichen und sozialen Problemlagen vorliegen und wenn gerade durch die Erbringung gemeinnütziger Leistungen eine positive Weiterentwicklung des Beschuldigten gefördert wird.
Nicht geeignet sind diese Diversionsmaßnahmen, wenn
- eine Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem Opfer aufgrund eines Konfliktes besteht
- auffällige psychosoziale Problemlagen bestehen, die eine längerfristige Betreuung erfordern.
Zielgruppe: Wer erbringt gemeinnützige Leistungen?
Zielgruppe für gemeinnützige Leistungen sind Jugendliche, junge Erwachsene und erwachsene Beschuldigte, deren Delikt die Voraussetzungen für Diversion erfüllt.
Welches Ziel wird mit der Vermittlung gemeinnütziger Leistungen verfolgt?
Ziel der Vermittlung gemeinnütziger Leistungen ist die Normverdeutlichung und damit Prävention.
NEUSTART unterstützt die Klientinnen und Klienten bei der Erbringung von gemeinnützigen Leistungen, die den gesellschaftlichen Schaden kompensieren und die soziale Integration fördern sollen. Im sozialarbeiterischen Gespräch werden gemeinsam Motivation, Hintergründe und zukünftige Strategien zur Vermeidung von Straftaten reflektiert.
Welches Ziel wird mit der Vermittlung von Schulungen und Kursen verfolgt?
Wissensdefizite der Klientin oder des Klienten sollen vermindert und Verhaltensänderungen in Bezug auf das Delikt durch Normverdeutlichung angeregt werden. Damit wird die soziale Integration der Klientin oder des Klienten gefördert.
Wie sieht die Vermittlung durch NEUSTART konkret aus?
Binnen einer Woche nach Posteingang ergeht der Arbeitsauftrag für die Vermittlung an eine Sozialarbeiterin oder einen Sozialarbeiter. Vor der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen wird mindestens ein Gespräch mit der oder dem Beschuldigten geführt.
Wurde ein Tatfolgenausgleich oder Schadenswiedergutmachung angeordnet, informiert die Vermittlerin oder der Vermittler den Beschuldigten über die Schadensgutmachung und bespricht die mögliche Vorgangsweise.
Erklärt sich die oder der Beschuldigte mit der Maßnahme einverstanden, so wird dies der Staatsanwaltschaft in der Regel innerhalb von fünf Wochen (ab Zuweisung) mitgeteilt. Gemeinnützige Leistungen werden daran anschließend je nach Stundenausmaß in einer Zeit von bis zu sechs Monaten erbracht. Vor der Versendung eines Abschlussberichts an die Zuweiserin oder den Zuweiser führt NEUSTART mit der oder dem Beschuldigten noch ein Gespräch, in dem die Maßnahme und der erzielte Lerneffekt besprochen werden.
Welche Leistungen erbringt NEUSTART?
Die oder der Beschuldigte wird über das Verfahren und die rechtlichen Rahmenbedingungen, den Tatvorwurf sowie die Möglichkeiten und Alternativen belehrt. Nimmt sie oder er das Diversionsangebot an, wird der Zuweiser informiert. Zur Normverdeutlichung werden mit der oder dem Beschuldigten das Delikt, die zugrunde liegenden Ursachen sowie die Folgen aufgearbeitet. Wurde ein Tatfolgenausgleich / Schadenswiedergutmachung angeordnet, so werden die Möglichkeiten der oder des Beschuldigten abgeklärt und sie oder er bei Bedarf unterstützt.
NEUSTART steht mit geeigneten gemeinnützigen Einrichtungen in Verbindung. Die Sozialarbeiterin oder der Sozialarbeiter von NEUSTART wählt eine geeignete gemeinnützige Einrichtung aus, nimmt Kontakt auf und klärt den Termin für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen. Dabei wird darauf geachtet, dass die Einrichtung zur Ableistung der gemeinnützigen Leistungen möglichst in sinnvollem Zusammenhang mit den persönlichen Voraussetzungen und Stärken der Klientin oder des Klienten sowie der Straftat steht.
Die Vermittlerin oder der Vermittler von NEUSTART hält kontinuierlich Kontakt mit der Einrichtung. Sie oder er ist zudem die Ansprechperson bei eventuell auftretenden Problemen.
Für die Einrichtung besteht gemäß § 202 Abs. 3 bis 5 StPO eine Haftungsbeschränkung (teilweise Haftungsübernahme durch den Bund).
Durch wen erfolgt die Zuweisung?
Die Zuweisung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen erfolgt entweder durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht.
Von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht wird im Ersuchen um Vermittlung sowohl festgelegt, wie viele Stunden die oder der Beschuldigte abzuleisten hat als auch der Zeitrahmen, in dem diese abzuleisten sind (in der Regel sechs Monate). Zudem wird ein Pauschalkostenbeitrag festgelegt, den die oder der Beschuldigte im Falle einer endgültigen Einstellung des Verfahrens zu entrichten hat. Im Regelfall wird das Strafverfahren während der Ableistung gemeinnütziger Leistungen vorläufig eingestellt.
Die Belehrung der oder des Beschuldigten kann im Rahmen der Hauptverhandlung oder im Auftrag der Staatsanwaltschaft durch die vermittelnde Sozialarbeiterin oder den vermittelnden Sozialarbeiter erfolgen. Das Einverständnis der oder des Beschuldigten ist Voraussetzung für die vorläufige Einstellung des Verfahrens und die Vermittlung zu einer gemeinnützigen Einrichtung.
Die endgültige Einstellung des Verfahrens erfolgt nach dem Abschlussbericht über die gelungene Ableistung gemeinnütziger Leistungen.
Bei der Vermittlung von Schulungen und Kursen hält die Sozialarbeiterin oder der Sozialarbeiter mit einem Netzwerk von Einrichtungen, die Schulungen und Kurse anbieten, Kontakt.