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Für Auftraggeberinnen und Auftraggeber, für Zuweiserinnen und Zuweiser
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Elektronisch überwachter Hausarrest

Der elektronisch überwachte Hausarrest ist eine Haftform, bei der die Freiheitsstrafe in einer passenden Unterkunft vollzogen wird. Bei Strafhaft darf die die Strafe bzw. die Reststrafe darf nicht länger als 12 Monate sein und die betroffenen Personen müssen einer geregelten Beschäftigung nachgehen (außer bei Untersuchungshaft).

Je nach Ausgangssituation werden drei Formen der Durchführung unterschieden:

  • elektronisch überwachter Hausarrest im Frontdoor-Bereich
  • elektronisch überwachter Hausarrest im Backdoor-Bereich
  • elektronisch überwachter Hausarrest im Bereich der Untersuchungshaft
Zielgruppe und Voraussetzungen

Zielgruppen sind

  • bei Backdoor-Variante: Personen, deren noch zu verbüßende Strafzeit voraussichtlich zwölf Monate nicht übersteigt. Dabei ist auch eine mögliche bedingte Entlassung zu berücksichtigen.
  • bei Frontdoor-Variante: Personen, die rechtskräftig zu einer Haftstrafe verurteilt sind und ihre nicht länger als zwölf Monate dauernde Strafe statt in Haft im elektronisch überwachten Hausarrest verbringen möchten.
  • bei Untersuchungshaft: Personen, bei denen der Haftzweck (Abwendung der Verdunkelungsgefahr oder der Tatbegehungsgefahr) auch mittels elektronisch überwachten Hausarrests erreicht werden kann.

In allen Fällen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • geeignete Unterkunft im Inland
  • geeignete Beschäftigung, die einen planbaren und strukturierten Tagesablauf ermöglicht und mindestens 20 Wochenstunden umfasst
  • ausreichendes Einkommen zur Deckung des Lebensbedarfs
  • Kranken- und Unfallversicherung
  • schriftliche Zustimmung aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen
  • Fehlen einer Missbrauchsgefahr

Kritische Faktoren, die gegen eine Eignung sprechen, sind mangelnde Strukturiertheit, um die Bedingungen einzuhalten, fehlende soziale Anbindung in Österreich (ungeklärte fremden- oder asylrechtliche Situation), psychisch starke Beeinträchtigungen, nicht stabilisierte Suchtmittelabhängigkeit, häusliche Gewalt (insbesondere wenn eine gemeinsame Wohnung genutzt werden soll) oder Sexualstraftaten (hier gelten besondere Voraussetzungen).

Zielsetzung

Mit dem elektronisch überwachten Hausarrest sollen Klientinnen und Klienten die Möglichkeit haben, entweder in ihrem sozialen Umfeld zu bleiben oder einen fließenden Übergang aus der Haft zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu bekommen. Damit sollen negative Auswirkungen von Haft vermieden und Stigmatisierung sowie Haftschäden verhindert werden. Soziale Beziehungen sollen geschaffen werden beziehungsweise aufrecht bleiben und berufliche Tätigkeit soll mit Hilfe des elektronisch überwachten Hausarrests aufgebaut oder aufrechterhalten werden. Im Rahmen der Betreuung im elektronisch überwachten Hausarrest, wird gemeinsam mit den Klientinnen und Klienten an der Verantwortung für Ihr (kriminelles) Handeln gearbeitet. Es werden zukünftige Risikosituationen besprochen und alternative, prosoziale Handlungsweisen erlernt.

Betreuung und Leistungen von NEUSTART

NEUSTART führt im Auftrag der Justizanstalt Erhebungen im Front- und Backdoor-Bereich durch; bei Untersuchungshaft werden die Erhebungen im Auftrag der Haftrichterin oder des Haftrichters durchgeführt. Im Fall der positiven Erledigung eines Antrags führt NEUSTART die Betreuung der Klientinnen und Klienten im Auftrag der Justizanstalt (Front- und Backdoor-Bereich) oder im Auftrag der Haftrichterin oder des Haftrichters durch (bei Untersuchungshaft). Termine finden während der ersten Monate wöchentlich statt; erst danach kann die Kontaktfrequenz auf vierzehntägige persönliche Kontakte reduziert werden.

Qualitätsmerkmale

Die betreuenden Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter stehen in regelmäßigem fachlichen Austausch mit den zuweisenden Verantwortlichen in den Justizanstalten über die Eignung von Klientinnen und Klienten und kooperieren eng mit den Justizanstalten und Gerichten. Bei jeder Klientin und jedem Klienten wird nach Auftrag eine Eignungserhebung durchgeführt und die bei der Antragstellung vorgelegten Unterlagen und Angaben werden überprüft. Innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Erhebungsauftrags liegt der Bericht an die Justizanstalt vor, bei Untersuchungshäftlingen ist der Bericht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einer Woche vorzulegen (gesetzliches Beschleunigungsgebot). Jede Klientin und jeder Klient wird über die Maßnahme und die Bedingungen des elektronisch überwachten Hausarrests informiert und belehrt, die Wohnung wird überprüft und im Fall von Front- und Backdoor-Klientinnen oder -Klienten wird mit allen Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern ab 14 Jahren ein ausführliches Informationsgespräch geführt, bewertet, ob diesen das Zusammenleben zumutbar ist (und ihnen keine Nachteile entstehen) und ihre Zustimmung eingeholt. Die Beschäftigungsmöglichkeit wird abgeklärt sowie die finanzielle Situation anhand vorgelegter Unterlagen. Die Ansprüche auf Kranken- und Unfallversicherung werden mittels Anfrage bei den jeweiligen Sozialversicherungsträgern überprüft. Während der Betreuung wird gemeinsam mit der Klientin oder dem Klienten, wöchentlich oder vierzehntägig ein Aufsichtsprofil erstellt– dabei handelt es sich um einen Wochenplan, der den Tagesablauf der betroffenen Person strukturiert und die Aufenthaltszeiten in der Wohnung, am Arbeitsplatz oder für allfällige Einkäufe und Arztbesuche festlegt. Dieses Aufsichtsprofil wird von den Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeitern der Justizanstalt beziehungsweise der Haftrichterin oder dem Haftrichter zur Genehmigung übermittelt. Abweichungen vom Aufsichtsprofil werden regelmäßig thematisiert und das Ergebnis der Justizanstalt mitgeteilt. Auf Anfrage der Justizanstalt oder des Gerichts werden anlassbezogene Berichte erstellt.

Während der Betreuung wird das begangene Delikt besprochen, Verantwortungsübernahme für die Tat eingefordert und Handlungsalternativen für die Zukunft erarbeitet. In jedem Fall wird ein Abschlussbericht erstellt. Bei Untersuchungshaft gelten die Regeln der vorläufigen Bewährungshilfe, hier erhält das Gericht jedenfalls einen Bericht nach sechs Monaten und zum Abschluss

Zuweiserinnen und Zuweiser: Durch wen erfolgt die Anordnung?

Die schriftliche Zuweisung erfolgt bei Front- und Backdoor-Klientinnen und -Klienten durch die Justizanstalt, die eine Vorauswahl anhand der von der Klientin oder dem Klienten in der Antragstellung beizubringenden Unterlagen (Meldezettel, Dienstzettel…) trifft; bei Untersuchungshaft erfolgt die Zuweisung zur Erhebung und Betreuung durch die Haftrichterin oder den Haftrichter, die gleichzeitig mit dem Erhebungsauftrag auch vorläufige Bewährungshilfe anordnen.

Gesetzliche Grundlagen für den elektronisch überwachten Hausarrest