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Wichtige Tipps Für Anghörige

Mitbestraft?

Eine Angehörige oder ein Angehöriger oder eine Bekannte / ein Bekannter von Ihnen wird einer strafbaren Handlung beschuldigt – was jetzt?

Es ist kein Zeichen von Schwäche, sich Hilfe zu holen. Zögern Sie bitte nicht, sich an den NEUSTART Standort in Ihrer Nähe zu wenden.

Sie sind von der Pflicht zur Aussage befreit, wenn Sie im Verfahren gegen eine:n Angehörige:n aussagen sollen; welche Personen darunter fallen ist in § 72 StGB geregelt. Darunter fallen auch Ehegatt:innen, eigetragene Partner:innen und Lebensgefährt:innen sowie miteinander verschwägerte Personen; alle jedoch nur so lange, wie die Ehe oder Partnerschaft aufrecht ist.

Sie als Zeugin oder Zeuge dürfen zu Ihrer Vernehmung eine Vertrauensperson beiziehen, die jedoch zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet ist.
In den meisten Familienberatungsstellen gibt es eine Rechtsberatung. Die Rechtsanwaltskammern bieten kostenlose erste anwaltliche Auskunft an. Nähere Info bekommen Sie bei der Rechtsanwaltskammer Ihres Bundeslandes.

Gehen Sie davon aus, dass Sie Ihren Kindern die Wahrheit zumuten können und sollen – denn diese merken sowieso, dass Sie sich anders verhalten als sonst. Wenn Sie schweigen, kann es zu zusätzlichen Spannungen oder Konflikten in der Familie kommen. Über belastende Themen zu sprechen, schafft Erleichterung und gibt damit die Möglichkeit, gemeinsam nach Lösungen zu suchen und ein Übereinkommen zu finden, wie mit der neuen Situation umgegangen werden kann.

Erklären Sie Ihren Kindern die aktuelle Situation und ermuntern Sie die Kinder dazu, über ihre Gedanken, Gefühle, Ängste, Sorgen zu reden; hören Sie den Kindern zu, sprechen Sie aber auch über Ihre Gefühle und vermitteln Sie den Kindern, dass sie diese Situation gemeinsam bewältigen können.

Entlasten Sie Ihr Kind, indem sie diesem deutlich vermitteln, dass es keine Schuld für das Handeln des Vaters, Bruders, Onkels et cetera hat. Es kann sein, dass andere jetzt schlecht über die Familie denken und reden. Erklären Sie dem Kind, dass Menschen sehr schnell dabei sind, andere zu verurteilen, dass es aber beinahe in jeder Familie etwas gibt, das nicht ganz okay ist. Helfen Sie dem Kind, seine eigenen Worte für das Geschehene zu formulieren. Diese Formulierungen braucht das Kind im Kontakt mit anderen.

Wenn die Straffälligkeit der oder des Angehörigen in Schule und Kindergarten bekannt geworden ist und dort darüber gesprochen wird, ist es wichtig, mit den Betreuerinnen, Betreuern, Lehrerinnen oder Lehrern zu reden und um Unterstützung des Kindes zu ersuchen. Bitten Sie aber jedenfalls um Diskretion!

Bei schweren Delikten (Leib/Leben, Sexualdelikte, womöglich mit Betroffenheit des eigenen Kindes) lassen Sie sich am Besten von Fachleuten beraten, wie Sie die Wahrheit ihrem Kind möglichst schonend mitteilen können. Die richtige Vorgangsweise hängt auch vom Alter des Kindes ab.

Von der Teilnahme an einer Verhandlung können Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren ausgeschlossen werden, wenn eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu befürchten wäre. Es ist grundsätzlich nicht sinnvoll, Kinder dazu mitzunehmen, weil diese den Ablauf nicht verstehen können, sie still sitzen müssen und mit dem Vater, Bruder, Onkel nicht direkt reden können. Am besten ist es, Sie erzählen dem Kind von der Verhandlung und dem Ergebnis und erklären ihm die Auswirkungen.

Wenn Sie das Kind zu einem Haftbesuch mitnehmen möchten, können Sie vorher über den Sozialen Dienst der Justizanstalt die Möglichkeit eines „Tischbesuches“ abklären. Dabei ist ein direkter Gesprächskontakt mit der oder dem Angehörigen ohne Trennscheibe möglich. Der Kontakt wird dadurch etwas weniger belastend für das Kind.

Auch bei Angehörigen ist die Wahrheit wohl der beste Weg. So schlimm der Schock auch ist, man zeigt den Angehörigen, dass man ihnen vertraut und als Familie zusammenhält, um gemeinsam aus der Situation auch wieder herauszukommen.

Information über eine Verhaftung und Anhaltung für die maximale Dauer von 48 Stunden und die Überstellung in die Justizanstalt des jeweiligen Landesgerichts bekommen Sie bei der zuständigen Polizeidienststelle. Auch bei den zuständigen Justizanstalten und dem dortigen Sozialen Dienst erhalten Sie Auskünfte. Ihre Angehörige oder Ihren Angehörigen können Sie während der offiziellen Besuchszeiten in der Justizanstalt besuchen. Ist Ihre Angehörige oder Ihr Angehöriger in Untersuchungshaft, muss eine Besuchserlaubnis von der Staatsanwaltschaft eingeholt werden. Diese bekommen Sie in der jeweiligen Abteilung/Kanzlei der zuständigen Staatsanwaltschaft. Rufen Sie vorher dort an und klären Sie diesen Ablauf.

Wichtige Informationen zu den einzelnen Haftanstalten beziehungsweise Infos für Besucherinnen und Besucher finden Sie hier.

Ihre straffällig gewordene Angehörige oder Ihr Angehöriger kann einen Prozess nur vermeiden, wenn es sich um minderschwere Delikte handelt, die im Rahmen einer diversionellen Maßnahme (Einstellung des Verfahrens für die Dauer einer Probezeit, Tatausgleich…) geregelt werden können. Informationen darüber können Sie bei der Polizei, bei der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt oder bei der zuständigen Richterin oder dem Richter erfragen. Die Entscheidung darüber trifft aber in jedem Fall die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, die Richterin oder der Richter.

Sie können natürlich jederzeit mit der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt Ihrer oder Ihres Angehörigen in Kontakt treten – Ihnen muss aber klar sein, dass Sie dadurch den Ablauf bei Gericht nicht grundlegend beeinflussen können. Möchten Sie für Ihre Angehörige oder Ihren Angehörigen eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt engagieren, klären Sie beim ersten Gespräch die Honorarkosten ab und treffen Sie diesbezüglich eine Vereinbarung über die maximale Höhe der Kosten; die Kosten können durch ein Verfahren sehr hoch werden und die Finanzierung sollte deshalb im Vorfeld schon geklärt sein. Wenn eine anwaltliche Rechtsvertretung aus eigenen Mitteln nicht bestritten werden kann, kann ein Antrag auf Verfahrenshilfe beim zuständigen Gericht gestellt werden.

Die Kontaktaufnahme mit Richterin, Richter, Staatsanwältin oder Staatsanwalt ist nur zu empfehlen, wenn entlastende Aussagen zu machen sind. Ein Gespräch mit der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt, der Richterin oder dem Richter kann ansonsten nur dazu dienen, dass Sie dort Antworten auf Ihre möglichen Fragen bekommen. Beeinflussen können Sie den Ablauf des Verfahrens aber nicht und Sie sollten diesbezüglich auch keine Aktivitäten setzen. Eine Kontaktaufnahme mit der Leitung der Justizanstalt ohne konkreten Anlass (zum Beispiel Übergriffe in der Haftanstalt) ist nicht sinnvoll.

Für Fragen der finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten kann der Soziale Dienst der Justizanstalt kontaktiert werden. Das sollte aber Ihre inhaftierte Angehörige oder Ihr inhaftierter Angehöriger in die Wege leiten. Sie können bei Caritas, Sozialhilfe ihres Bundeslandes, Volkshilfe und sonstigen Hilfseinrichtungen wie „Rotes Kreuz – individuelle Nothilfe“, „Licht ins Dunkel“ et cetera Unterstützungsmöglichkeiten erfragen.

Lassen Sie sich Zeit. Sie müssen im ersten Schock keine Entscheidung treffen – lassen Sie Ihre Gefühle zu und akzeptieren Sie die Zweifel und die Ängste, die auftauchen. Die Chance auf eine funktionierende Beziehung besteht weiter, allerdings muss wieder gegenseitiges Vertrauen aufgebaut werden. Das kann gelingen, wenn Sie miteinander offen und ehrlich über den Vorfall und auch über die vorhandenen Gefühle (Ängste, Ärger, Scham, Schuldgefühle) reden. Wenn Scham oder Schuldgefühle ein offenes Gespräch schwer machen, gibt es die Möglichkeit, sich Rat und Hilfe zu holen – zum Beispiel bei einer Familienberatungsstelle oder bei Paartherapeutinnen und -therapeuten.

Wenn Sie weitere Informationen wünschen, schreiben Sie uns einfach eine kurze E-Mail an beratung@neustart.at oder benutzen Sie unser Formular.