Die Rechtsordnung sieht eine Vielzahl von Verständigungen über Einleitungen und Erledigungen in Strafverfahren vor, die durch die Justizorgane (Staatsanwaltschaft oder Gericht) vorzunehmen sind.
Beispielsweise in folgenden Fällen:
- Verständigung des Kinder- und Jugendhilfeträgers sowie des Pflegschaftsgerichts von Einleitung sowie Beendigung eines Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen
- Verständigung des Kinder- und Jugendhilfeträgers bei Verdacht erheblicher Gefährdung des Wohls von Kindern oder Jugendlichen
- Verständigung der Schulbehörde von der Verurteilung zu einer mehr als 6-monatigen Freiheitsstrafe oder Maßnahmeunterbringung eines Schülers
- diverse Verständigungen gesetzlicher Vertreter im Rahmen ihrer Mitwirkungsrechte im Strafverfahren gegen Jugendliche
- diverse Verständigungspflichten gegenüber Opfern
- Verständigung der jeweils zuständigen Dienstbehörde über den Beginn und die Beendigung eines Strafverfahrens sowie über jedes rechtskräftige Urteil gegen Beamte (Bund, Land, Gemeinde)
- Verständigung diverser Verwaltungsbehörden oder sonstiger Stellen (Rechtsanwaltskammer, Apothekerkammer, …), soweit ein in deren Zuständigkeitsbereich fallender Rechtsverlust als Folge der Verurteilung möglich ist (z.B.: Gewerbebehörde hinsichtlich möglichem Gewerbeausschluss; Gemeinde hinsichtlich Wahlausschluss; Führerscheinbehörde hinsichtlich möglichem Führerscheinentzug; Passbehörde hinsichtlich möglichem Passentzug; …)
- Verständigung der jeweils zuständigen fremdenpolizeilichen Behörde über die Verurteilung einer Person nicht österreichischer Staatsbürgerschaft
- diverse Verständigungspflichten gegenüber dem zuständigen Militärkommando in Strafverfahren gegen Soldaten
- Verständigung des „Gesundheitsministeriums“ über alle Ergebnisse in Strafverfahren wegen Suchtmitteldelikten
- Verständigung des Strafregisteramtes