In einem sogenannten Mandatsverfahren (§ 491 Strafprozessordnung) kann das Gericht ohne vorangehende Hauptverhandlung (also nur auf Grundlage des Strafaktes) eine schriftliche Strafverfügung erlassen. Eine solche Strafverfügung enthält einen Ausspruch über die Schuld und die Festsetzung einer Strafe. Diese Erledigungsform darf das Gericht nur wählen, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
- Einzelrichterzuständigkeit (also keine Zuständigkeit eines Schöffen- oder Geschworenengerichts)
- nur wegen Vergehen (das sind alle Fahrlässigkeitsdelikte sowie Vorsatzdelikte mit einer Strafdrohung von höchstens drei Jahren)
- formelle Beschuldigteneinvernahme zum Anklagevorwurf ist erfolgt
- diversionelle Erledigung ist nicht zulässig (siehe: Diversion)
- Akteninhalt reicht für eine eindeutige Beurteilung der Schuld- und Straffrage aus
- keine Beeinträchtigung von Opferinteressen
- die oder der Angeklagte muss bereits das 21. Lebensjahr vollendet haben
In der Strafverfügung darf nur eine Geldstrafe oder eine bedingt nachzusehende Freiheitsstrafe von maximal zwölf Monaten verhängt werden. Eine bedingte Freiheitsstrafe darf überdies nur ausgesprochen werden, wenn die angeklagte Person durch eine Verteidigerin oder einen Verteidiger vertreten ist. Die Anordnung von Weisungen und/oder Bewährungshilfe ist im Mandatsverfahren nicht vorgesehen.
Gegen eine Strafverfügung können Sie als angeklagte Person oder als Opfer innerhalb von vier Wochen Einspruch erheben. Ein Einspruch muss nicht begründet werden und bewirkt – sofern er rechtzeitig eingebracht wurde – die Durchführung einer Hauptverhandlung. Mit anderen Worten: Wenn Sie die Durchführung einer Hauptverhandlung wünschen, dann können Sie das ohne Begründung mit einem Einspruch erreichen. Wenn kein rechtzeitiger Einspruch erhoben wird, entfaltet die Strafverfügung dieselben Wirkungen wie ein rechtskräftiges Urteil (insbesondere Vollstreckbarkeit einer Geldstrafe, Beginn der Probezeit bei bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe und in beiden Fällen Eintragung im Strafregister).