Strafregister und Tilgung gerichtlicher Verurteilungen
Jede rechtskräftige Verurteilung durch österreichische Strafgerichte sowie bestimmte rechtskräftige Verurteilungen ausländischer Strafgerichte (insbesondere solche über österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger) werden in das Strafregister aufgenommen. Das Strafregister wird zentral von der Landespolizeidirektion Wien geführt.
Auskunft aus dem Strafregister
Die volle Auskunft beinhaltet alle Verurteilungen, die noch nicht getilgt sind (siehe: Tilgungsfristen). Eine volle Auskunft erhalten folgende Behörden zu jeweils im Gesetz bestimmten Zwecken: Gerichte, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden, Finanzstrafbehörden, Bundesministerium Justiz, Justizanstalten, Waffenbehörden, militärische Nachrichtendienststellen, Passbehörden, Staatsbürgerschaftsbehörden, Fremdenpolizeibehörden, Aufenthaltsbehörden, Bundesverwaltungsgericht und Bundesamt für Fremden- und Asylwesen.
Die beschränkte Auskunft beinhaltet nur bestimmte, noch nicht getilgte Verurteilungen (siehe weiter unten, Beschränkung der Auskunft).
Eine beschränkte Auskunft erhalten auf Antrag alle sonstigen Behörden, sowie jeder Mensch über seine eigenen Strafregisterdaten.
Tilgungsfristen
Die Tilgungsfristen sind nach dem Ausmaß der Strafe(n) zu berechnen und hängen nicht von der Art des Delikts ab.
Im Allgemeinen beginnt die Tilgungsfrist mit der Verbüßung oder Bezahlung der ganzen Strafe (also bei Entlassung oder Bezahlung der letzten Rate). Bei bedingt nachgesehenen Strafen beziehungsweise bedingten Entlassungen beginnt die Tilgungsfrist rückwirkend mit der Rechtskraft des Urteils oder der Entlassung zu laufen, wenn die Probezeit bestanden wird (und daher die Strafe endgültig nachgesehen wird).
Der folgenden Raster bietet einen Überblick zur Berechnung der Dauer von Tilgungsfristen:
Jugendliche (= Tatbegehung vor Vollendung des 18. Lebensjahres) | Erwachsene (= Tatbegehung nach Vollendung des 18. Lebensjahres) | Dauer der Tilgungsfrsit |
---|---|---|
Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 JGG) oder unter Vor- behalt der Strafe (§ 13 JGG) | 3 Jahre | |
alle anderen Jugendstraftaten | höchstens 1 Jahr Freiheits- strafe oder reine Geldstrafe | 5 Jahre |
Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr bis bis max. 3 Jahren | 10 Jahre | |
Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren | 15 Jahre | |
Lebenslange Freiheitsstrafe | untilgbar § 5 TilgG |
Eine Verlängerung der Tilgungsfristen ist für Sexualstraftaten vorgesehen; Verurteilungen zu mehr als 5 Jahren Freiheitsstrafe wegen Sexualstraftaten sind untilgbar (§ 5 Abs. 2 TilgG). Diese Verlängerungen der Tilgungsfristen für Sexualstraftaten gelten für Verurteilungen ab 1.6.2009.
Wenn mehr als eine Verurteilung im Strafregister aufscheint, und nicht alle Verurteilungen einer Beschränkung der Auskunft unterliegen, gelten eigene Berechnungsmethoden, die zu einem deutlich späteren Ende der Tilgungsfrist führen als bei einer einzigen Verurteilung. Bei mehreren Verurteilungen erfolgt die Tilgung grundsätzlich nur gemeinsam (§ 4 TilgG).
Beschränkung der Auskunft
Bei bestimmten Verurteilungen, in denen kürzere Strafen ausgesprochen werden, tritt bereits vor dem Ende der Tilgungsfrist eine Beschränkung der Auskunft ein. Der folgende Raster bietet dazu einen Überblick:
Jugendliche und junge Erwachsene (= Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres) | Erwachsene (= Tatbegehung nach Vollendung des 21. Lebensjahres) | Beginn der Auskunftsbeschränkung | |
---|---|---|---|
eine Verurteilung | höchstens 6 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von höchstens 360 Tagsätzen | höchstens 3 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von höchstens 180 Tagsätzen | ab Rechtskraft des Urteils |
Freiheitsstrafe von mehr als 6 bis max. 12 Monaten oder Geldstrafe von mehr als 360 Tagsätzen | Freiheitsstrafe von mehr als 3 bis max. 6 Monaten oder Geldstrafe von mehr als 180 bis max. 360 Tagsätzen | 3 Jahre nach Beginn der Tilgungsfrist | |
mehrere Verurteilungen | max. 4 Strafen alle beschränkte Auskunft zusammen max. 18 Monate (Ersatz-) Freiheitsstrafe | max. 4 Strafen alle beschränkte Auskunft zusammen max. 9 Monate (Ersatz-) Freiheitsstrafe | je Verurteilung gesondert; siehe oben (eine Verurteilung) |
Suchtmittelverurteilungen nach §§ 27 und 30 SMG zu einer höchstens 6-monatigen Freiheitsstrafe unterliegen bereits mit Rechtskraft der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister (§ 42 SMG).
Eine Maßnahmenunterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB unterliegt sofort ab Rechtskraft der Unterbringungsentscheidung der beschränkten Auskunft (§ 6 Abs. 2 und 6 TilgG); das gilt auch dann, wenn über andere Verurteilungen unbeschränkt Auskunft zu erteilen ist.
Strafregisterbescheinigung („Leumundszeugnis“)
Eine Strafregisterbescheinigung wird häufig von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber verlangt, wenn man sich um eine Stelle bewirbt. In der Strafregisterbescheinigung scheinen alle ungetilgten gerichtlichen Verurteilungen auf, für die keine Beschränkung der Auskunft gilt (siehe oben). Eine Strafregisterbescheinigung kann jede Person nur für sich selbst erlangen – fremde Strafregisterdateien sind für Privatpersonen unzugänglich.
Die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung kann in Städten mit einer Landespolizeidirektion bei dieser und in Gemeinden ohne Landespolizeidirektion beim Bürgermeister beantragt werden. Die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung kostet 30,70 Euro. Dient die Strafregisterbescheinigung zur Vorlage bei einer konkreten Stelle beziehungsweise bei Gericht oder einer Behörde (zum Beispiel Fremdenpolizei, Gnadenabteilung …), so betragen die Kosten 16,40 Euro.
Gnadengesuch
Verurteilungen, die nicht der beschränkten Auskunft unterliegen und somit in der Strafregisterbescheinigung aufscheinen, stellen häufig einen Stolperstein bei Bewerbungen um einen neuen Arbeitsplatz dar. Daher ist es wichtig, dass eine Beschränkung der Auskunft auch auf dem Gnadenweg erwirkt werden kann. Ein Gnadengesuch ist an das
Bundesministerium Justiz, Abteilung IV/7, Museumstraße 7, 1070 Wien
zu richten. Das Gnadengesuch kann formlos eingereicht werden, soll aber die Schilderung eines Gnadengrundes beinhalten (zum Beispiel die unmittelbare Aussicht auf einen konkreten Arbeitsplatz), sowie die Gnadenwürdigkeit (besonders positives Verhalten seit der Tatbegehung/Entlassung) belegen. Um diesbezügliche Rückfragen zu vermeiden, sollten außerdem folgende Angaben gemacht werden:
- Vor- und Familienname
- Tag, Monat und Jahr der Geburt sowie
- Geburtsort
- Adresse
- Gericht, Aktenzeichen und Datum der Entscheidung(en), auf die sich das Gnadengesuch bezieht
Nach ständiger Gnadenpraxis kommt erst nach Ablauf der Hälfte der Tilgungsfrist eine Begnadigung in Betracht. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.