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Schadenswiedergutmachung

Wieder ins Reine kommen. „Mist! Hätte ich doch vorher nachgedacht!“ – „Die Sache wird immer verzwickter, ich wollte es doch eigentlich gar nicht.“ –- „Wäre ich an diesem Tag doch im Bett geblieben!“ – „Wegen einer so blöden Geschichte verbaue ich mir meine Zukunft!“ – „Kann ich noch zurück? Was werden die Leute sagen?“

Diese oder ähnliche Gedanken können einem durch den Kopf gehen, wenn man etwas angestellt hat. Aber: Ruhig bleiben!

Sehr viele Straftaten können wiedergutgemacht oder zumindest aus der (juristischen) Welt geschafft werden; und selbst wenn das nicht (mehr) geht, kann man einiges tun, um den Schaden möglichst gering zu halten. Angelpunkt dafür ist fast immer die Schadenswiedergutmachung.

Wenn Sie etwa – in einem unbedachten Augenblick – eine Geldtasche an sich genommen haben, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, die Sache wiedergutzumachen.

  •  Die einfachste Möglichkeit: Sie geben die Geldtasche persönlich zurück.
  •  Oder: Sie lassen sie der Eigentümerin oder dem Eigentümer anders (zum Beispiel durch die Post) zukommen.
  •  Sie gehen zur Polizei – erzählen von dem Vorfall – und geben dort die Geldtasche ab.
  •  Schwieriger wird es, wenn Sie das Geld nicht gleich zurück geben können – dann kommt es auf das Entgegenkommen der oder des Bestohlenen an. Trifft sie oder er mit Ihnen eine Vereinbarung, wie und wann Zurückzahlungen stattfinden, und halten Sie sich daran, dann kann meist alles wieder in Ordnung kommen.
  •  Wenn Sie, bevor die Polizei von Ihrem Verschulden erfährt, entweder
  •  den Schaden freiwillig wiedergutmachen, oder
  •  mit dem Opfer eine Vereinbarung über die Schadenswiedergutmachung abschließen und diese Vereinbarung einhalten, oder
  •  eine Selbstanzeige erstatten und Ersatz für den gesamten Schaden bei der Polizei erlegen, oder
  •  Sie sich um eine Schadenswiedergutmachung ernstlich bemühen und entweder jemand anderer den Schaden für Sie ersetzt oder eine eventuell vorhandene Mittäterin oder ein Mittäter den ganzen Schaden ersetzt hat, kommt es bei den meisten so genannten „Vermögensdelikten“ (das sind etwa Diebstahl, Sachbeschädigung, Betrug und andere) gar nicht zu einem Strafverfahren.
„Tätige Reue“ hebt die Strafbarkeit der Tat auf

Aber auch dann, wenn eine vollständige Schadenswiedergutmachung nicht möglich ist, wenn bereits eine Anzeige ergangen ist oder es sich um Delikte handelt, bei denen das Strafgesetz eine „tätige Reue“ nicht vorsieht, sollte man nicht den Kopf in den Sand stecken und das Problem ignorieren.

Alles, was Sie tun, um den entstandenen Schaden wiedergutzumachen beziehungsweise den Konflikt mit der oder dem Betroffenen, soweit es geht, zu bereinigen, wird Ihnen vom Gericht als strafmildernd angerechnet! Geben Sie also schon bei der Polizei Ihren Willen zur Schadenswiedergutmachung zu Protokoll, achten Sie darauf, dass das auch wirklich niedergeschrieben wird. Dann haben Sie Ihre Chance, die Sache selbst in die Hand zu nehmen, gewahrt! Ein Tipp: Nützen Sie Ihre Chance zum Tatausgleich!

Wenn der Schaden gering ist – beziehungsweise vor dem Urteil verringert oder beseitigt wurde –, kann die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt das Verfahren einstellen oder das Gericht Sie freisprechen.

Das Gespräch hilft

Wenn Ihnen einmal etwas „passiert“ ist, sollten Sie sich dem Problem stellen. Überlegen Sie, mit wem Sie – zuerst vertraulich – sprechen wollen. Sie können mit den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern im Jugendamt, Jugendzentrum oder der Bewährungshilfe ohne Angst darüber sprechen!