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Führerschein

Das Führerscheingesetz enthält die gesetzliche Vermutung, dass Personen wegen der Begehung folgender Straftaten grundsätzlich nicht verkehrszuverlässig sind:

  • wiederholte Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand
  • einmalige Begehung von bestimmten Straftaten gegen die Sittlichkeit (§§ 201 bis 207 sowie 217 StGB)
  • einmalige Begehung eines Mordes, eines Totschlags oder einer schweren Körperverletzung
  • wiederholte Begehung einer leichten Körperverletzung
  • einmalige Begehung einer erpresserischen Entführung, eines räuberischen Diebstahls oder eines Raubes sowie
  • eine einmalige Begehung einer Straftat nach dem Suchtmittelgesetz in Bezug auf eine große Menge von Suchtgift

Diese gesetzliche Aufzählung ist beispielhaft, sodass mit entsprechender Begründung auch bei anderen (gleichwertigen) Straftaten (siehe: Was ist strafbar?) fehlende Verkehrszuverlässigkeit angenommen werden kann.

Bei mangelnder Verkehrszuverlässigkeit hat die Führerscheinbehörde (Landespolizeidirektion oder Bezirkshauptmannschaft) eine bereits erteilte Lenkberechtigung (Führerschein) zu entziehen (mindestens für drei Monate) beziehungsweise die Erteilung einer neuen Lenkberechtigung zu versagen.