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Aufenthaltsverbot

Wenn Sie nicht österreichische:r Staatsbürger:in sind, kann auf Grund folgender rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilungen ein Aufenthaltsverbot erlassen werden:

  • unbedingte Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten
  •  teilbedingt nachgesehene Freiheitsstrafe
  •  bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, oder
  •  zumindest zweimalige Verurteilung ohne Untergrenze wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten

Die genannten Strafhöhen bilden absolute Untergrenzen für die Zulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbots, die zutreffen, wenn Sie nur geringe Bindungen an Österreich haben. Mit zunehmender Integration (Aufenthaltsdauer, Beruf, Familie …) rechtfertigen erst entsprechend strengere Strafen ein Aufenthaltsverbot. Allein auf Grund eines gerichtlich anhängigen Strafverfahrens oder auf Grund der diversionellen Erledigung eines Strafverfahrens (Diversion) darf kein Aufenthaltsverbot erlassen werden.

Im Fremdengesetz sind jedoch auch andere Gründe für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots geregelt (bestimmte Verwaltungsübertretungen, fehlende Mittel für den Unterhalt, „Staatsbürgerschaftsehe“ …).