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Für Auftraggeberinnen und Auftraggeber, für Zuweiserinnen und Zuweiser
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Tatausgleich

Der Tatausgleich ist unserer Erfahrung nach bei Delikten im Zusammenhang mit folgenden Konflikthintergründen geeignet:

  • Konflikte, die sich spontan, situativ ereignen; vor denen einander Beschuldigter und Opfer nicht oder kaum gekannt haben (Beispiel Konflikte in Lokalen oder im Straßenverkehr)
  • Straftaten, die sich in aufrechten oder beendeten Paarbeziehungen ereignen (zum Beispiel häusliche Gewalt); sowohl wenn die Paare eine gemeinsame als auch eine getrennte Zukunft anstreben
  • Konflikte, die sich im Gemeinwesen oder erweiterten Bekanntenkreis ereignen
  • Konflikte in oder zwischen formellen oder informellen Gruppierungen
  • Konflikte im Familien- oder Verwandtschaftskreis
  • Konflikte im Nachbarschaftsbereich
  • Konflikte zwischen Schul-, Studien- oder Arbeitskollegen

Besonders geeignet ist der Tatausgleich für Fälle, in denen auch persönlicher Regelungsbedarf zwischen den Betroffenen besteht. Dabei geht es in erster Linie um  die Erarbeitung von Vereinbarungen zur Bereinigung des Vorfalls. Aber auch Lösungen für eine  Zukunft ohne Straftaten (z. B. Nachbarschaftskonflikte) oder die Erarbeitung eines anderen Verhaltens in künftigen Konfliktsituationen kann Thema im Tatausgleich sein. (Beispiel: Körperverletzung im Zuge einer Auseinandersetzung).

NICHT geeignet ist der Tatausgleich bei
  • Bagatelldelikten
  • auffälligen psychosozialen Problemlagen des Beschuldigten, die eine Betreuung und/oder längerfristige Bearbeitung erfordern (–> Probezeit mit Bewährungshilfe)
  • bereits lange verfestigten Verhaltensweisen des Beschuldigten, von denen anzunehmen ist, dass sie zur Begehung der ihm vorgeworfenen Tat geführt haben (–> Probezeit mit Bewährungshilfe)
An wen richtet sich der NEUSTART Tatausgleich?

Zielgruppe des Tatausgleichs sind  Beschuldigte einer Straftat und deren Opfer.

Welche Ziele verfolgt der NEUSTART Tatausgleich?

Ziel des Tatausgleichs ist die persönliche Bereinigung der Straftat zwischen Beschuldigtem und Opfer, die Wiederherstellung des Rechtsfriedens sowie eine faire Einigung über die Schadenswiedergutmachung. Die unmittelbare Folge eines gelungenen Tatausgleichs ist die Einstellung des Strafverfahrens auf Grund des Berichts der Konfliktreglerin oder des Konfliktreglers. Durch Normverdeutlichung und Konfrontation mit den Folgen der Straftat soll bei Beschuldigten ein Lerneffekt erzielt werden: Sie oder er soll künftige Konfliktsituationen frühzeitig erkennen und so reagieren, dass Straftaten vermieden werden können. Wissenschaftliche Untersuchungen können diesen Effekt des Tatausgleichs belegen (z.B. Studie Legalbiografien von NEUSTART Klienten, Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie, Hofinger/Neumann, 2008, Replikation 2014).
Opfer sollen in einer verständnisvollen und angstfreien Atmosphäre ihre Erwartungen und Wünsche an eine faire und nachhaltige Bereinigung formulieren können. Opfer genießen im Rahmen des Tatausgleichs besondere Aufmerksamkeit und besonderen Schutz, um eine sekundäre Viktimisierung im Verfahren (das heißt, das Opfer wird durch Art der Verfahrensführung nochmals zum Opfer) zu vermeiden.

Wie sieht der Tatausgleich konkret aus?

Die am Tatausgleich Beteiligten werden schriftlich eingeladen. Sowohl mit dem Opfer als auch mit dem Beschuldigten werden zuerst Einzelgespräche geführt, um sie über den Tatausgleich zu informieren sowie ihre Sichtweise des Vorfalls sowie Vorstellungen und Wünsche zur Bereinigung kennenzulernen. In der Regel findet auch ein Ausgleichsgespräch unter Anleitung der Konfliktreglerin oder des Konfliktreglers statt, wenn das Opfer sich nicht dagegen ausspricht.

Eine Vereinbarung zwischen Beschuldigtem und Opfer wird innerhalb von drei Monaten angestrebt. Diese Vereinbarung wird schriftlich festgehalten, ihre Einhaltung wird von NEUSTART kontrolliert.

Die zuweisende Staatsanwaltschaft oder das Gericht erhalten jedenfalls innerhalb von längstens drei Monaten einen Bericht über das Ergebnis beziehungsweise den Stand des Tatausgleichs.

Das Opfer wird über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Opferschutzeinrichtungen informiert.

Was folgt nach dem Tatausgleich?

Wenn der Tatausgleich gelungen ist und die Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens vorliegen, entscheidet die Staatsanwaltschaft oder das Gericht über die Einstellung des Strafverfahrens. Wenn es zu keinem Tatausgleich kommt, wird das Strafverfahren aller Wahrscheinlichkeit bei Gericht fortgeführt.

Welche Leistungen erbringen NEUSTART Konfliktregler?
  • Konfliktregler informieren die Beteiligten über die Möglichkeiten und Auswirkungen eines Tatausgleichs
  • begleiten die Beteiligten mit den Mitteln der Mediation durch den Tatausgleich
  • achten auch deren Bedürfnisse, Wünsche und Sicherheit
  • machen bei Bedarf hilfreiche Vermittlungsangebote (rechtliche Beratung, spezielle Beratungsangebote z.B. für Opfer oder Gewaltberatung, … )
  • achten darauf, dass die Beteiligten gut über ihre Möglichkeiten Bescheid wissen und so über die Grundlage für die Entwicklung guter, nachhaltiger Lösungen verfügen
  • übernehmen die rechtlich verbindliche Formulierung getroffener Vereinbarungen
  • überprüfen deren Einhaltung
  • binden sonstige Beteiligte (Angehörige, Vertrauenspersonen, Rechtsanwälte, …) bei Bedarf angemessen in den Tatausgleich ein
  • sind während des Tatausgleichs immer Ansprechperson für alle Beteiligten
  • versuchen, die Interessen aller Beteiligten zu eruieren und in der Vereinbarung zur Konfliktbereinigung zu berücksichtigen
  • sind verpflichtet, über Verlauf und Ergebnisse an Staatsanwaltschaft oder Gericht schriftlich zu berichten

Bei besonderen Fallkonstellationen (z.B. häusliche Gewalt, fallweise auch bei Nachbarschaftskonflikten, besonderer Eskalation) arbeiten Konfliktregler zu Zweit in Co-Mediation, um den besonderen Anforderungen des Falls gerecht werden zu können.

So lange der Tatausgleich nicht abgeschlossen ist, wird diese Strafsache von Staatsanwaltschaft oder Gericht nicht fortgeführt.

Welche Erwartungen kann der NEUSTART Tatausgleich erfüllen?

Voraussetzung für die Einigung in einem Tatausgleich ist die Einwilligung zur Teilnahme am Tatausgleich. Das Opfer muss in der Regel der Durchführung und auch den Ergebnissen der Vereinbarung zustimmen. Die oder der Beschuldigte hat die Verantwortung für die Tat und ihre Folgen zu übernehmen und sich um die Wiedergutmachung zu bemühen.

Die Aufhellung der Konfliktursachen sowie die gemeinsame Auseinandersetzung mit den subjektiven Sichtweisen der Konfliktparteien ermöglichen es oft, faire Lösungen für einen Konflikt zu finden und gemeinsam Verhaltensweisen in künftigen Risikosituationen zu entwickeln, die nicht wieder zu einer Straftat führen, sondern Konflikte konstruktiv lösen helfen.

Durch wen erfolgt die Zuweisung?

Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht beauftragt die jeweils zuständige NEUSTART Einrichtung, einen Tatausgleich durchzuführen. Dort wird der Fall zur Bearbeitung einer Konfliktreglerin oder einem Konfliktregler zugeteilt.
Bei Zustandekommen einer Vereinbarung oder Nichtgelingen des Tatausgleichs wird sofort ein entsprechender Bericht an den Zuweiser gesendet, spätestens jedoch erhält der Zuweiser nach drei Monaten einen Bericht.

Modell Stalking-Stopp

Im Fall von Stalking ist der Ablauf beim Tatausgleich anders: Da der Beschuldigte das Opfer beharrlich verfolgt und gegen dessen Willen unbedingt den Kontakt sucht, ist es falsch, die Beteiligten im Tatausgleich an einen Tisch zu bringen. Vielmehr geht es in diesen Fällen darum, jeglichen Kontakt zu vermeiden. Gelungen sind solche Fälle nur dann, wenn die Kontaktaufnahmeversuche des Beschuldigten nachhaltig unterbleiben.
Die speziell entwickelte Vorgangsweise im Tatausgleich beinhaltet Risikoeinschätzung, Schutz und Vermittlung von Unterstützung für das Opfer, Beratung und Unterstützung des Beschuldigten bei Bedarf.
Der Tatausgleich wird abgebrochen, wenn es zu neuerlichen Kontaktversuchen kommt oder die Situation als gefährlich für das Opfer eingeschätzt wird.

Gesetzliche Grundlagen für den Tatausgleich