Die aktuellen Bestimmungen zur Passversagung (-entziehung) führen in der Praxis teilweise zu einer extensiven Anwendung, die insbesondere in Hinblick auf Freizügigkeitsrechte innerhalb der EU als unverhältnismäßig zu kritisieren ist, weshalb eine Objektivierung der Versagungsgründe zu fordern ist.
Vorschläge
- Die Versagung oder Entziehung eines Passes oder Personalausweises wegen zu befürchtender Straffälligkeit nach dem SMG (§ 14 Abs. 1 Z 3 lit. f Passgesetz) soll nur möglich sein, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre eine rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe nach dem SMG wegen einer Tat im Zusammenhang mit einem Grenzübertritt erfolgte.
- Ähnliche objektive Kriterien sollen auch für sonstige Passversagungsgründe, denen gerichtlich strafbare Handlungen zu Grunde liegen (etwa Zolldelikte) vorgesehen werden.
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Die vorgeschlagene Objektivierung der Bestimmungen zur Passversagung (-entziehung) wäre eine klare Vorgabe für die Passbehörden, die die Gefahr unverhältnismäßiger und damit Gemeinschaftsrecht verletzender Entscheidungen eindämmen würde. Überdies würde sie Entscheidungen vorhersehbarer machen. Andererseits erscheinen die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch durch objektivierbare Vorgaben, die wesentliche prognoserelevante Elemente enthalten, ausreichend geschützt. Ähnliches gilt auch für die Entziehung oder Versagung von Konventionsreisepässen und Fremdenpässen (§§ 92 ff Fremdenpolizeigesetz).