Suche
Close this search box.

2.20 Verkürzung von Tilgungsfristen

Die bestehenden Tilgungsfristen stellen für Verurteilte ein maßgebliches Integrationshindernis dar und weisen eine unverhältnismäßig lange Dauer auf. Die Verkürzung von Tilgungsfristen ist eine Forderung von NEUSTART.

Vorschlag

Tilgungsfristen für einzelne Verurteilungen sollen folgendermaßen verkürzt werden:

  • Jugendliche generell drei Jahre;
  • Erwachsene drei Jahre bei Verurteilungen zu bis zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe;
  • fünf Jahre bei Verurteilungen von bis zu 36 Monaten Freiheitsstrafe;
  • zehn Jahre bei Verurteilungen zu mehr als 36 Monaten Freiheitsstrafe oder der Anordnung einer Maßnahme gem. § 21 Abs. 1 StGB;
  • 15 Jahre bei Verurteilungen zu lebenslangen Freiheitsstrafen;
  • Junge Erwachsene (Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres) maximal fünf Jahre;
  • spezielle Tilgungsfrist bei Sexualstraftaten nach § 4a Tilgungsgesetz maximal 15 Jahre.
mehr…

Das Tilgungsgesetz enthält sehr lange Tilgungsfristen, die maßgebliche Integrationshindernisse sein können. In Hinblick darauf, dass mehrere Verurteilungen nur gemeinsam nach Verstreichen von – gegenüber den Fristen für einzelne Verurteilungen – deutlich verlängerten Tilgungsfristen getilgt werden und bei unbedingten Strafen die Tilgungsfristen erst nach Vollzugsende zu laufen beginnen, erscheint nach rückfallfreiem Verstreichen der vorgeschlagenen Fristen eine Evidenzhaltung der Verurteilung verzichtbar.