Der bei allen Delikten anwendbare Haftgrund der Tatbegehungsgefahr wird vermehrt auch beim Verdacht der Begehung einer Straftat mit geringem oder jedenfalls nicht besonders ins Gewicht fallendem sozialen Störwert herangezogen. Der Anwendungsbereich dieses Haftgrunds soll eingeschränkt werden.
Vorschlag
Nach dem Vorbild der deutschen StPO könnten die in allen Fällen anwendbaren Haftgründe auf Fluchtgefahr sowie Verdunkelungsgefahr beschränkt werden und eine Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nur gestattet werden, wenn der Beschuldigte einer besonders gefährlichen Tat verdächtig ist (vgl. §§ 112 Abs. 3, 112a d StPO) und die Gefahr besteht, er werde neuerlich Straftaten von erheblichem sozialem Störwert begehen.
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Die Regelung der Haftgründe nach der StPO hat in den vergangenen Jahren wiederholt Anlass zu Kritik geboten, weil sie immer wieder aufs Neue präzisierungsbedürftig erschien. Besonders umstritten war und ist der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (§§ 170 Abs. 1 Z 4 und 173 Abs. 2 Z 3 StPO). Eine wesentliche Problematisierung – jedoch ohne befriedigende Lösung – erfuhr dieser Haftgrund vor allem im Vorfeld der Haftreformen der Jahre 1983 und 1993. Die Koppelung von Maßnahmen der Gefahrenabwehr mit der Strafverfolgung ist nach der Gesamtkonzeption des Verfahrensrechts immer ein Systembruch und daher im Allgemeinen auf extreme Ausnahmen beschränkt.