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2.4 Alternativen zum Vollzug von (Ersatz-)Freiheitsstrafen im Verwaltungsstrafrecht

Die im Vollzug gerichtlicher Strafen bewährten Instrumente Erbringung gemeinnütziger Leistungen und elektronisch überwachter Hausarrest sollen auch im Verwaltungsstrafrecht Anwendung finden.

Vorschläge
  • Analog zur Bestimmung § 3a Strafvollzugsgesetz (StVG) soll auch im Verwaltungsstrafverfahren die Möglichkeit zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen als Alternative zum Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen geschaffen werden.
  • Der stationäre Vollzug von (Ersatz)Freiheitsstrafen soll auf insgesamt fünf Wochen im Zeitraum von zwölf Monaten beschränkt werden. Für die Verbüßung von (Ersatz)Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als fünf Wochen soll analog zu §§ 156b ff StVG die Möglichkeit eines Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest geschaffen werden.
  • Wenn bereits eine gerichtliche Freiheitsstrafe in Form elektronisch überwachten Hausarrests vollzogen wird, sollen alle nach dem Verwaltungsstrafgesetz zu vollziehenden (Ersatz)Freiheitsstrafen zwingend im Anschluss zu vollziehen sein.
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Auch im Verwaltungsstrafrecht ist mit jeder Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht zur Erreichung der Strafzwecke erforderlich, sondern nur eine Konsequenz der Uneinbringlichkeit. Jeder Freiheitsstrafvollzug ist ein massiver Grundrechtseingriff, hat sozial schädliche Wirkungen und ist kostenintensiv, weshalb er nur als letztes mögliches Mittel erfolgen sollte. Da sich im gerichtlichen Strafrecht die Erbringung gemeinnütziger Leistungen als alternative Konsequenz zur Uneinbringlichkeit bewährt hat, besteht keine Notwendigkeit mehr, das System der Ersatzfreiheitsstrafen im Verwaltungsstrafrecht unverändert weiter aufrecht zu erhalten.
… NEUSTART kriminalpolitische Positionen 20
Um eine zeitnahe Umsetzung zu gewährleisten sollten vermehrt Einsatzmöglichkeiten zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen bei Gebietskörperschaften geschaffen werden.
Das Bundeskanzleramt hatte im Jahr 2017 bereits in einem Ministerentwurf (320/ME XXV GP) die Möglichkeit einer Erbringung gemeinnütziger Leistungen statt des Vollzugs von Ersatzfreiheitsstrafen vorgeschlagen. In seiner Stellungnahme (5/SN-320/ME XXV GP) hatte NEUSTART diesen Vorschlag als wesentliche Verbesserung der verwaltungsstrafrechtlichen Vollstreckungsmöglichkeiten ausdrücklich befürwortet und Lösungsvorschläge in Detailfragen (insbesondere zur Fristberechnung, Mindestdauer und Kostentragung) vorgebracht.
Die Dauer von Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen ist im Verwaltungsstrafrecht mit maximal sechs Wochen je Strafe begrenzt. Durch Kumulation mehrerer Strafen kann es zu Freiheitsstrafvollzug von beträchtlicher Dauer kommen, der massive sozial schädliche Wirkungen – etwa den Verlust eines Arbeitsplatzes – zur Folge haben kann. Jedenfalls (Ersatz)Freiheitsstrafen mit einer Gesamtdauer von mehr als einem Jahresurlaubsanspruch – also von mehr als fünf Wochen – sollen daher in Form elektronisch überwachten Hausarrests verbüßt werden können. Für den Vollzug gerichtlicher Strafen ist diese Vollzugsform bereits bestens bewährt.
Bereits in der geltenden Fassung sieht § 53 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz einen Vollzug von Verwaltungsstrafen unmittelbar im Anschluss an den Vollzug gerichtlicher Strafen vor. Diese Möglichkeit beinhaltet auch die Vollzugsform elektronisch überwachter Hausarrest. In der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass Verwaltungsstrafbehörden bereits früher vollstreckbare (Ersatz)Freiheitsstrafen erst nach dem elektronisch überwachten Hausarrest in Vollzug setzen, um diese Vollzugsform zu umgehen. Diese Praxis ist kontraproduktiv und teuer; sie sollte durch eine zwingende gesetzliche Bestimmung unmöglich gemacht werden.