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Einvernahme

Bei der Einvernahme werden Sie die Beamt:innen in der Regel fair behandeln. Nach der Aufnahme Ihrer Personalien werden Sie Ihnen erklären, welche Tat Ihnen vorgeworfen wird und Ihnen Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern. Fragen Sie immer, was Ihnen vorgeworfen wird, wenn Ihnen das unklar ist. Zur Sache müssen Sie nicht aussagen; bedenken Sie aber, dass Sie damit auf eine Chance verzichten, Ihre Sicht der Dinge darzustellen.

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihre Aussage für Sie selbst schädlich ist, besprechen Sie sich vorher mit einer Vertrauensperson. Darüber hinaus macht es Sinn, die Aussage zu verweigern, wenn die Befragung unter Druck stattfindet.

Ihre Aussagen werden protokolliert. Vergessen Sie nicht Ihre Chance, Schadenswiedergutmachung wahrzunehmen! Lesen Sie das Protokoll in jedem Fall in Ruhe durch, bevor Sie es unterschreiben. Wenn Sie der Meinung sind, dass das Protokoll unvollständig ist oder dass Ihre Äußerungen missverständlich aufgenommen worden sind, so ersuchen Sie um eine Richtigstellung oder Ergänzung. Wenn Sie die Unterschrift verweigern, werden Ihre Gründe dafür protokolliert.

Bei Einvernahmen von beschuldigten Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss grundsätzlich ein:e Verteidiger:in, die gesetzliche Vertretung (zum Beispiel ein Elternteil) oder eine sonstige Vertrauensperson anwesend sein. Sollte keine dieser Personen anwesend sein, dann ist bei beschuldigten Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Einvernahme nach Möglichkeit mittels Ton- und Bildaufnahme aufzuzeichnen.