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Prozessbegleitung
NEUSTART empfiehlt die Prozessbegleitung durch NEUSTART für Opfer situativer Gewalt und bei männlichen Opfern.
Opfer von Gewalt in Partnerschaften sowie Jugendliche bis 18 Jahre, die Opfer von Gewalt in der Familie oder von sexueller Gewalt wurden, werden von spezialisierten Einrichtungen (Gewaltschutzzentren, Kinderschutzzentren) betreut. NEUSTART vermittelt gerne an die erfahrenen Kolleginnen dieser Einrichtungen weiter.
Zielgruppe: Wer wird betreut?
Zielgruppe der NEUSTART Prozessbegleitung sind Personen, die Opfer von vorsätzlicher Gewalt (Delikte gegen Leib und Leben, Raub) oder von gefährlicher Drohung wurden. Auch Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten, Verwandte in gerader Linie, Bruder und Schwester einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte oder andere Angehörige, die Zeuginnen oder Zeugen der Tat waren, finden im Rahmen der NEUSTART Prozessbegleitung Unterstützung.
Nicht-Zielgruppe
sind Kinder unter 14 Jahren und Frauen, die Opfer sexueller Gewalt in Partnerschaften wurden. Für sie gibt es spezialisierte Opferhilfeeinrichtungen (Gewaltschutzzentren, Kinderschutzeinrichtungen), die ein auf diese Opfer abgestimmtes und hoch qualifiziertes Betreuungsangebot haben. NEUSTART übernimmt es aber in diesen Fällen, die Betroffenen über die Angebote dieser Einrichtungen zu informieren und weiterzuvermitteln.
Zielsetzung
Das Opfer soll sich im Verfahren gestärkt und sicher fühlen und seine Rechte im Verfahren als Privatbeteiligte oder Privatbeteiligter geltend machen können.
Leistungen von NEUSTARTProzessbegleiterinnen und Prozessbegleitern
Prozessbegleitung durch NEUSTART bedeutet, dass psychosoziale Prozessbegleitung im Straf- oder im Zivilverfahren durchgeführt wird. Weiters übernimmt NEUSTART die Organisation der juristischen Prozessbegleitung im Strafverfahren. Prozessbegleitung ist von der Vorbereitung zur Anzeigeerstattung bis zum rechtskräftigen Urteil möglich. Jedes potenzielle Opfer wird bei einem Termin zunächst über das Angebot der Prozessbegleitung, die rechtlichen Möglichkeiten und die Rahmenbedingungen informiert. Die Erwartungen werden abgeklärt, die Entscheidung über zusätzliche juristische Prozessbegleitung wird getroffen. Wenn der Bedarf nach juristischer Prozessbegleitung besteht, beauftragen wir eine geeignete Rechtsanwältin oder einen geeigneten Rechtsanwalt und stellen den Kontakt zum Opfer her. Falls noch keine Anzeige erstattet wurde, informiert die Prozessbegleiterin oder der Prozessbegleiter über Möglichkeiten und Nutzen der Anzeige und begleitet gegebenenfalls zur Erstattung der Anzeige. Mit dem Opfer wird das Verfahren besprochen und über Verfahrensschritte informiert, befürchtete Problemsituationen werden definiert und Lösungen – beispielsweise die Nutzung der Möglichkeiten für Opfer bei Gericht – erarbeitet. Jedes Opfer wird zu Einvernahmen durch die Polizei sowie zu gerichtlichen Terminen und Verhandlungen begleitet. Jeder Behördentermin wird mit dem Opfer gründlich vorbereitet und auch nachbesprochen. Wichtiger Inhalt der Prozessbegleitung ist auch die Information über das Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen. Bei Bedarf erfolgt psychosoziale Prozessbegleitung nach dem Strafverfahren auch im Zivilverfahren (innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen).
Qualitätsmerkmale
Nach Ablauf der Prozessbegleitung wird ein Evaluierungsgespräch geführt damit wir Rückmeldung vom Opfer erhalten, ob unsere Tätigkeit hilfreich war. Vor allem ist uns wichtig zu erfahren, ob das Opfer unsere Hilfe als Stärkung im Verfahren erlebt hat und sich sicherer gefühlt hat. Auch der Privatbeteiligtenanschluss wird als Ergebniskriterium ausgewertet.
Durch wen erfolgt die Zuweisung?
Opfer wenden sich in der Regel selbst an uns, oft auf eine Empfehlung hin. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Exekutive, der Justiz, aus dem Gesundheitsbereich und andere Personen, die mit Opfern zu tun haben, können die NEUSTART Prozessbegleitung empfehlen und anregen. Auch über den österreichweiten Opfernotruf ist eine Zuweisung möglich. Die Kosten der Prozessbegleitung trägt das Bundesministerium Justiz.
Gesetzliche Grundlagen für die Prozessbegleitung
Strafprozessordnung
§ 65 Z.1
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. „Opfer“
a. jede Person, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein könnte,
b. die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebensgefährtin, der Lebensgefährte, die Verwandten in gerader Linie, der Bruder oder die Schwester einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeugin oder Zeuge der Tat waren,
c. jede andere Person, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte
§ 66 Abs. 2 StPO
(2) Opfern im Sinne des § 65 Z 1 lit. a oder b ist auf ihr Verlangen psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrung der prozessualen Rechte der Opfer unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren, juristische Prozessbegleitung die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Die Bundesministerin Justiz ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich zu beauftragen, Opfern im Sinne des § 65 Z 1 lit. a oder b nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren.
Zivilprozessordnung
§ 73b
„(1) Wurde einem Opfer im Strafverfahren psychosoziale Prozessbegleitung gewährt, so gilt diese auf sein Verlangen auch für einen zwischen ihm und dem Beschuldigten des Strafverfahrens geführten Zivilprozess, wenn der Gegenstand des Zivilprozesses in sachlichem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Strafverfahrens steht und soweit dies zur Wahrung der prozessualen Rechte des Opfers unter größtmöglicher Bedachtnahme auf seine persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Dies ist von der Opferschutzeinrichtung, die die Prozessbegleitung bereit stellt, zu beurteilen. Gleiches gilt, wenn das Opfer als Zeuge über den Gegenstand des Strafverfahrens vernommen werden soll. Die psychosoziale Prozessbegleitung wird für den Zivilprozess bis zu einem Höchstbetrag von 800 Euro gewährt; genießt das Opfer Verfahrenshilfe, so beträgt der Höchstbetrag 1 200 Euro.
(2) Der psychosoziale Prozessbegleiter hat im Verfahren die Stellung einer Vertrauensperson. Er darf das Opfer auf dessen Wunsch zu allen Verhandlungen und Vernehmungen begleiten. Er ist vom Gericht von diesen Terminen zu verständigen. Das Gericht hat nach rechtskräftiger Entscheidung über die Streitsache den Gegner zum Ersatz der für die psychosoziale Prozessbegleitung aufgewendeten Beträge gegenüber dem Bund zu verpflichten, soweit dem Gegner die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat.“
Außerstreitgesetz
§ 7 Abs. 1
„Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe und die Prozessbegleitung sind sinngemäß anzuwenden. Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur jener Partei, die sie beantragt hat sowie dem Revisor zuzustellen. Nur diesen steht ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung zu.“