Suche
Close this search box.
Für Auftraggeberinnen und Auftraggeber, für Zuweiserinnen und Zuweiser
Teilen

Beratungsstellen für Gewaltprävention

Das „Gewaltschutzgesetz“ [Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie, BGBl. Nr. 759/1996] ist am 1. Mai 1997 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurden rechtliche Voraussetzungen für einen raschen und effizienten Schutz von Opfern häuslicher Gewalt geschaffen. Weitere Verbesserungen folgten mit der Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 146/1999, in Kraft seit 1. Jänner 2000 und der Exekutionsordnung, BGBl. I Nr. 31/2003, in Kraft seit 1. Jänner 2004. Mit 01. Jänner 2020 trat das „Gewaltschutzgesetz 2019″ mit der Neufassung des § 38a SPG (Sicherheitspolizeigesetz) in Kraft, BGBl. I 105/2019.

Das Gewaltschutzgesetz ermächtigt die Polizei, einen Gefährder/eine Gefährderin aus der Wohnung, in der die gefährdete Person lebt, wegzuweisen und mit einem Betretungs- und Annäherungsverbot zu belegen. Das Betretungs- und Annäherungsverbot gilt auch in einem Umkreis von 100 Metern der besagten Wohnung. Weiters gilt für die Person, von der Gefahr ausgeht, ein Annäherungsverbot von 100 Metern gegenüber der gefährdeten Person, egal wo sich diese gefährdete Person aufhält. Der damit verwirklichte Grundsatz „Wer schlägt, der geht“ ermöglicht der gefährdeten Person in der vertrauten Umgebung zu bleiben.

Die nächste Ausbaustufe des „Gewaltschutzgesetzes 2019″ tritt mit 01. September 2021 in Kraft und bringt folgende Änderungen:

  • In jedem Bundesland wird eine sogenannte Beratungsstelle für Gewaltprävention – teilweise mit Regionalstellen – zur flächendeckenden umfassenden Beratung und immateriellen Unterstützung von Personen von denen Gefahr ausgeht (Gefährder/Gefährderin) im genannten Sinn eingerichtet.
  • Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährder/die Gefährderin über das Bestehen dieser Beratungsstellen für Gewaltprävention zu informieren, um ihnen entsprechende Beratung im Sinne einer Deeskalation und Vorbeugung von weiterer Gewalt zukommen zu lassen.

Durch die Regelung des § 38a Abs. 8 SPG wird eine neue, besondere Maßnahme zur Vorbeugung künftiger Gewalttaten eingeführt. Um nach der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots das „window of opportunity“ zu nützen und eine rasche Beratung des Gefährders/ der Gefährderin zur Deeskalation und Vorbeugung von Gewalt zu bewirken, wird eine verpflichtende Gewaltpräventionsberatung durch geeignete Beratungsstellen für Gewaltprävention (§ 25 Abs. 4 SPG) installiert. Dabei geht es um die Implementierung von Beratungsgesprächen, die das „window of opportunity“ ausnutzen soll, um den Gefährder/die Gefährderin von einer weiterführenden Beratung zu überzeugen. Es ist somit der erste verpflichtende Schritt hin zu allfälligen weiteren Beratungsmaßnahmen, die dann auf freiwilliger Basis durch die Gefährder beziehungsweise Gefährderinnen in Anspruch genommen werden können. Wird ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen, ist der Gefährder/die Gefährderin verpflichtet, sich binnen fünf Tagen mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention in Verbindung zu setzen, um einen längstens binnen 14 Tagen nach Kontaktaufnahme stattfindenden Termin für eine Gewaltpräventionsberatung zu vereinbaren. Die empfohlene Beratungsstelle für Gewaltprävention ist in dem von der Exekutive ausgehändigtem Formblatt (Informationen für den Gefährder/die Gefährderin) ersichtlich. Diese Verpflichtung entfällt, wenn das Betretungs- und Annäherungsverbot im Rahmen der sicherheitsbehördlichen Überprüfung der Rechtsmäßigkeit gemäß § 38a Abs. 7 SPG aufgehoben wird. Zuständig für diese Präventionsberatung sind jene Beratungsstellen für Gewaltprävention, die gemäß § 25 Abs. 4 SPG vom Bundesminister für Inneres vertraglich damit beauftragt werden, Gefährder neziehungsweise Gefährderinnen im Sinne des § 38a SPG zu beraten, um auf die Abstandnahme von weiterer Gewaltanwendung im Umgang mit Menschen hinzuwirken. Durch das Einwirken auf den Gefährder/die Gefährderin sollen zukünftige Opfer iSd § 38a SPG verhütet werden.

Nimmt der Gefährder/die Gefährderin jedoch nicht binnen fünf Tagen nach Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots Kontakt mit der Beratungsstelle für Gewaltprävention auf oder nimmt er/sie an der Beratung nicht (aktiv) teil, so hat die Beratungsstelle für Gewaltprävention die Sicherheitsbehörde darüber zu informieren. Durch die Nichtkontaktaufnahme bzw. Nichtteilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung verwirklicht der/die Betroffene eine Verwaltungsübertretung. Zusätzlich hat die Sicherheitsbehörde ihn/sie zur Teilnahme an der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zur örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde zu laden. Siehe im Detail §§ 25 Abs. 4, 38a Abs. 8 und 84 Abs. 1b Z 3 SPG, sowie §§ 382b, e Exekutionsordnung. Die Bezug habenden sowie die in dieser Leistungsbeschreibung angeführten Rechtsgrundlagen können in der jeweils geltenden Fassung unter http://www.ris.bka.gv.at eingesehen werden.